Erhaltungsaufwand oder Herstellung?

Neue IDW-Regelungen zur Bilanzierung von Investitionen



17.10.25
Nicole Freyny

Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten zählt zu den anspruchsvolleren Themen der Rechnungslegung – und gewinnt mit der Überarbeitung des IDW-Standards RS IFA 1 Ende 2024 weiter an Bedeutung. Die Neufassung schafft mehr Klarheit, bringt aber auch neue Anforderungen an die Bilanzierungspraxis mit sich.

Neue Regelungen gelten ab 2026 – frühzeitige Anwendung möglich

Der überarbeitete Standard gilt verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist ausdrücklich zulässig und kann sinnvoll sein, um spätere Anpassungen und Abstimmungsprozesse zu vermeiden. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, welche Investitionen – insbesondere in Gebäuden oder technischen Anlagen – künftig anders zu beurteilen sind.

Photovoltaikanlagen als Gebäudebestandteil

Eine wesentliche Neuerung betrifft Photovoltaikanlagen. Aufdach-Anlagen können nun als Erweiterung des Gebäudes behandelt werden und müssen nicht mehr zwingend als eigenständige technische Anlagen aktiviert werden. Das vereinfacht die Bilanzierung und kann – je nach Gebäudestruktur – zu veränderten Abschreibungsverläufen führen.

Zentrale Ausstattungsbereiche klar definiert

Erstmals konkretisiert das IDW, welche Gebäudeteile als „zentral“ gelten. Maßnahmen in diesen Bereichen gelten künftig als wesentliche Verbesserung und damit als Herstellung:

  • Energieversorgung und -speicherung
  • Sanitärinstallation
  • Elektro/IT und Gebäudeautomation
  • Fenster
  • Wärmedämmung

Damit wird der bislang oft interpretationsbedürftige Begriff der „wesentlichen Verbesserung“ deutlich präziser gefasst.

Energetische Sanierungen im Fokus

Neu ist zudem die stärkere Berücksichtigung energetischer Aspekte. Maßnahmen, die eine Energieeinsparung von mindestens 30 % bewirken, gelten künftig automatisch als wesentliche Verbesserung – unabhängig davon, ob mehrere Ausstattungsbereiche betroffen sind. Die bisherige „3-von-5-Regel“ entfällt.

Bedeutung für die Praxis

Für den Jahresabschluss 2025 sollten Unternehmen bereits jetzt laufende oder geplante Investitionen – insbesondere im Bereich Energieeffizienz und Gebäudesanierung – anhand der neuen Maßstäbe überprüfen. Da handels- und steuerrechtliche Beurteilungen voneinander abweichen können, ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer empfehlenswert. Ebenso wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation der Maßnahmen, Berechnungen und Entscheidungsgrundlagen.

Gerade vor dem Hintergrund zunehmender ESG-Anforderungen und Energieeffizienzprogramme gewinnt die Thematik an strategischer Relevanz – sowohl für die Bilanzierung als auch für zukünftige Investitionsentscheidungen.

Unterstützung durch BKRS

BKRS Consulting unterstützt Unternehmen dabei, die neuen IDW-Vorgaben korrekt und praxisnah in ihre Rechnungslegung zu integrieren. Ziel ist ein Jahresabschluss, der nicht nur rechtssicher, sondern auch zukunftsorientiert gestaltet ist.